Star(c)k und Zuverlässig




Starck Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens

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AGB gültig ab 01.01.2009

I. Geltungsbereich

1. Es gilt Deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich

Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen

Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit Starck Service sie schriftlich

anerkannt hat.

3. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für

alle Angebote, Verkäufe oder Werkleistungen der Fa. Starck Service (i.F. „Auftragnehmerin“), die keine

Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denen die VOB/B nicht wirksam einbezogen

ist.

Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von den

Verdingungsunterlagen darstellen.

4. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und des Starck Service gelten ausschließlich diese AGB.

5. Die AGB sind jederzeit Einsichtbar.

6. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem

Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

dieser AGB.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote des Starck Service sind freibleibend, bis zur Angebotsannahme durch den Auftraggeber.

2. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen, sofern Starck

Service nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist. Dies kann beispielsweise durch Tätigwerden

aufgrund des Auftrages geschehen.

3. Die Rechnungspreise können von Angebotspreisen variieren, sofern Mehrleistungen erbracht werden bzw.

Materialkosten sich ändern.

4. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung

durch die Auftragnehmerin.

5. Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wird die von der

Auftragnehmerin geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßiger Streik, unverschuldetem

Unvermögen der Auftragnehmerin oder eines ihrer Lieferanten, ungünstigen Witterungsverhältnissen oder

sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die

Dauer der unverschuldeten Verzögerung.

III. Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- Versicherungsund

Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders

lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen

gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung.

2. Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbietern, die zum Angebot der

Auftragnehmerin gehören, sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert

werden.

3. Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung der Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen, rechtskräftig

festgestellten oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein

Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben

Vertragsverhältnis beruht.

IV. Leistungen und Vergütung

1. Starck Service erbringt seine Leistungen mit höchster Sorgfalt entsprechend

dem vereinbarten Vertragsinhalt.

2. Starck Service ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für

Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. Es bleibt Starck Service jedoch unbenommen, entsprechende

Aufträge auch im eigenen Namen zu erteilen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die sich aus dem

Vertragsschluss ergebenden Kosten an Starck Service zu erstatten. Er stellt dem Starck Service im

Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben.

3. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegenden Angebots. Die

aufgeführten Vergütungen sind Bruttobeträge, also inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

4. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion

Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Starck Service behält den

Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

5. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen

voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

6. Ist die vertragliche Leistung von der Auftragnehmerin erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die

Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes

vereinbart ist.

V. Fälligkeit

1. Die Vergütung ist nach Übermittlung der bestellten Arbeiten gemäß den auf der Rechnung

ausgewiesenen Zahlungsbedingungen fällig.

2. Wird die Arbeit in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des

Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Starck Service hohe finanzielle

Vorleistungen, so sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten,

AGB gültig ab 01.01.2009

und zwar 30% der Gesamtvergütung bei Auftragsbestätigung, 40% vor Anlieferung der Materialien sowie 30%

nach Fertigstellung des gesamten Auftrags. Falls der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der

Auftragnehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf Grund von Mängeln oder Reklamationen den gesamten Restbetrag

einzubehalten, ein Rücklass wird nur in der Höhe der vom Auftragnehmer geschätzten Fertigstellungskosten

(inkl. Montage) gewährt.

Falls der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbehebung

zurückzuhalten.

3. Bei Zahlungsverzug kann Starck Service Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verlangen.

Bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die

Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

VI. Neben- und Reisekosten

1. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, etc. sind vom Kunden zu

erstatten. Gleiches gilt für alle des Starck Service entstehenden Auslagen, wie zum Beispiel durch Botendienste

oder außergewöhnliche Versandkosten.

2. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen und mit dem Kunden

abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.

VII. Haftung

1. Starck Service führt den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt aus und wird überlassene Materialien (Vorlagen,

Muster, etc.) sorgfältig behandeln.

2. Starck Service haftet für entstandene Schäden, mit Ausnahme von denjenigen, welche durch die Verletzung

von wesentlichen Vertragspflichten (sogenannte „Kardinalpflichten“) entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten steht Starck Service auch für einfache Fahrlässigkeit ein.

Im Hinblick auf die in Ziffer 1 genannten überlassenen Materialien ist ein über den Materialwert hinausgehender

Schadenersatz ausgeschlossen.

3. Starck Service haftet für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es handelt sich

dabei um Kardinalpflichten.

4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Angeboten, etc. durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung

für die Richtigkeit. Der Kunde hat die genannten Unterlagen daher sorgfältig zu prüfen.

5. Beanstandungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei

Starck Service geltend zu machen.

VIII. Gewährleistung

1. Holz ist ein natürlicher Werkstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur charakteristisch sind.

Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende Naturholz- oder Beiztöne resultieren. Diese

natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs stellen keinen Sachmangel im Sinne der nachfolgenden

Bestimmungen dar.

2. Wir sind berechtigt, einseitig andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller

zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt.

3. Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe:

Die Auftraggeberin leistet wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der Auftraggeber

im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v. § 377 HGB bei offensichtlichen

Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im nichtkaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel

innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes schriftlich gerügt werden. Die Frist

wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können

Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

4. Die Auftragnehmerin kommt ihrer Gewährleistungsverpflichtung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder

Ersatzlieferung des beanstandeten Werkes gegen Rückgabe des mangelhaften Werkes nach. Bei zweimaligem

Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen

oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der

Auftraggeber Schadensersatz geltend, so verbleibt das Gewerk beim Auftraggeber, soweit ihm dies zumutbar ist.

5. Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihrer

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen

schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

6. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmern.

Sie tritt aber ihre Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.

7. Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt wurden, ist

ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers

beruht.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem

Vertragsverhältnis Eigentum der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist im Falle des Zahlungsverzuges des

Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und im Wege des freihändigen Verkaufs zu

verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers

anzurechen.

2. Zur Wahrung der Eigentumsrechte der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber bei Eingriffen Dritter in das

Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung der

Auftragnehmerin verpflichtet.

AGB gültig ab 01.01.2009

3. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt, die von der

Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu

verfügen.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände im Wege des

ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seine Forderung gegen

den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin ist

berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf

Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und

Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an die Auftragnehmerin ab. Die

Auftragnehmerin nimmt die Abtretungen an.

5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als

wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt eine beoder

entstehende Forderung gegen den Dritten in Höhe der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an

die Auftragnehmerin ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände durch den

Auftraggeber mit anderen Gegenständen steht der Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis der vereinbarten Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich

der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Auftragnehmerin die Demontage der

Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten

und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu

Lasten des Auftraggebers.

X. Schlussbestimmungen

1. Unberechtigte Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche die Auftragnehmerin

nicht zu vertreten hat, so ist die Auftragnehmerin vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens

berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen.

Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

2. Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Auftragnehmerin ihr

Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten

Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich

zurückzugeben. Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen berechtigen die Auftragnehmerin zur Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz

gemäß den Bestimmungen in IX. Schlussbestimmungen Absatz 1.

3. Speicherung personenbezogener Daten

Im Rahmen des Geschäftsablaufs der Auftragnehmerin werden Daten des Auftraggebers auf elektronischen

Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für einen ordnungemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Der

Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.

4. Maßangaben durch den Auftraggeber

Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit,

sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich

eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon sofort zu

verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den

Auftraggeber. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftaggeber die

Verzugsfolgen.

5. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der

Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen

6. Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Auftraggeber über

(Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt das Abladen der Ware beim Auftraggeber, in den anderen

Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

7 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind,

insbesondere:

- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten

- Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss

nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene

Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das

hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

7.1. Verschleißteile haben nur die im jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

7.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),

insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten

Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

8. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Friedrichsdorf.

9. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen

Bestimmungen nicht.

10. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.